Satzung
des Vereins der “Freunde und Förderer der Sonnenblumen-Grundschule in Berlin-Treptow e.V.“

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Sonnenblumen-Grundschule in Berlin-Treptow e.V.". Sitz des Vereins ist Berlin-Treptow.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Schule in Ihrer Funktion als Stätte der humanistischen Bildung und Erziehung unserer Kinder aktiv zu unterstützen sowie ideelle und materielle Hilfestellung bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sonnenblumen-Grundschule zu leisten. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Pflege der aktiven Mitarbeit der Eltern und Förderer auf dem Gebiet des Schulwesens
• finanzielle, materielle und organisatorische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Schulveranstaltungen jeglicher Art (einschließlich außerunterrichtlicher Veranstaltungen)
• Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln und Material sowie die Anschaffung/Errichtung und Wartung von technischen und baulichen Anlage der Schule
• Förderung von Kontakten und Austausch mit Körperschaften/Institutionen gleichen Interesses
• alle weiteren zur Erreichung des Zwecks geeigneten Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben/Rückschein oder persönlich zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch vom Recht der Berufung, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat als Kontrollorgan einzusetzen.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2-5 Mitgliedern und ist ehrenamtlich tätig. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei Neuwahl des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Für folgende Rechtsgeschäfte ist die Zustimmung des Vorstands notwendig: Ausgaben ab 511 € (bezogen auf ein Projekt); Verträge mit einer Laufzeit über 6 Monate oder einem Wertvolumen (Einnahmen oder Ausgaben) über 511 €. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für den Zeitraum bis zum Ende der Wahlperiode berufen. Als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender dürfen nicht gewählt werden:
• der Schulleiter der Sonnenblumen-Grundschule
• der Vorsitzende der Gesamtelternvertretung.
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat den Jahresbericht mit der Jahresrechnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorstand kann Mitglieder zur Durchführung bestimmter Geschäfte ermächtigen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Der Vorstand hat ferner unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Einhaltung des Haushaltsplans sowie die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Sie erstellen den Jahresabschluss sowie die Steuererklärungen für den Verein.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für bestimmte Personengruppen bis zu 90% ermäßigen.

§ 11 Haftung
Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Die Haftung des Vereins für seine Organe regelt sich nach § 31 BGB.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen der Sonnenblumen-Grundschule Berlin-Treptow zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat. Ist diese Schule nicht mehr vorhanden, so fällt das Vermögen einer anderen Schule oder Kindereinrichtung in Berlin-Treptow gemäß einem durch die Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss zu.

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